Schulorganisation
Beurlaubungen von Schülerinnen und Schülern
Grundsätzlich sind alle Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen (Projekttage oder -wochen, Klassenfahrten, etc.) verpflichtet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien.
Dies ist beispielsweise möglich, wenn persönliche Anlässe vorliegen (Erstkommunion, Konfirmation sowie vergleichbare Riten in anderen Religionsgemeinschaften, Hochzeit, Geburt, schwere Erkrankung oder ein Todesfall innerhalb der Familie).
Ebenso können die Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler eine besondere Bedeutung haben, Grund für eine Beurlaubung durch die Schulleitung sein (Teilnahme an künstlerischen und wissenschaftlichen Wettbewerben, Mitwirkung an Aufführungen eines Chores, Orchesters oder Theaters, aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, Trainingslagern, Sportfesten).
Achtung!!!
Anträge die ausschließlich dazu dienen, die Schulferien/Feiertage zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen werden nicht genehmigt.
(Quelle: RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen v. 29.05.2015).
Weiterhin gilt gemäß §43 (2) SchulG NRW, das bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen kann.
Eine Befreiung von SuS an Brauchtumstagen (bspw. am Karnevalsdonnerstag) aus religiösen Gründen, ist nicht erforderlich, da wir eine Parallelbetreuung anbieten, so dass alle SuS die Schule besuchen können und müssen.
Krankmeldung von Schülern
Wenn Ihr Kind krank ist und nicht zur Schule kommen kann, melden Sie es über die SchulApp bis 7.45 Uhr krank. Sollten Sie uns über eine meldepflichtige Krankheithttps://www.rhein-sieg-kreis.de/gesundheit-soziales/gesundheit/hygiene-und-infektionsschutz-weitere-themen/hygiene-in-gemeinschaftseinrichtungen.php) informieren müssen, teilen Sie uns dies bitte immer zusätzlich telefonisch über das Sekretariat mit, damit wir das Gesundheitsamt des Rhein-Sieg-Kreises informieren können (Um welche Krankheit handelt es sich?).
Bitte achten Sie darauf, dass Sie unter den von Ihnen im Sekretariat angegebenen Telefonnummern erreichbar sind und informieren Sie das Sekretariat schriftlich über neue oder nicht mehr gültige Nummern. Anderenfalls kann die Kontaktaufnahme (z.B. bei Erkrankung des Kindes während der Unterrichtszeit) nicht sichergestellt werden.